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Hausarzt wechseln: Anleitung, Patientenakte und Hausarztmodell

Den Hausarzt zu wechseln ist in Deutschland grundsätzlich jederzeit möglich. Gesetzlich Versicherte haben freie Arztwahl unter den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Praxen. Sie müssen den Wechsel normalerweise weder bei der Krankenkasse beantragen noch gegenüber der bisherigen Praxis begründen. Ein formelles Abmelden ist außerhalb besonderer Versorgungsverträge nicht erforderlich.

Hausarzt wechseln: Anleitung, Patientenakte und Hausarztmodell
Hausarzt wechseln: Anleitung, Patientenakte und Hausarztmodell

In der Praxis sollte der Wechsel trotzdem geplant werden: Lassen Sie sich zuerst von einer neuen Hausarztpraxis aufnehmen, sichern Sie wichtige Befunde und klären Sie laufende Verordnungen. Besondere Regeln gelten bei der hausarztzentrierten Versorgung, häufig „Hausarztmodell“ oder „Hausarztvertrag“ genannt. Dort besteht eine Bindung an die gewählte Praxis.

Das Wichtigste in Kürze

  • Freie Arztwahl: Ohne Hausarztvertrag können Sie eine andere zugelassene Hausarztpraxis wählen.
  • Kein Grund nötig: Sie müssen einen Vertrauensverlust, Umzug oder andere Motive nicht offenlegen.
  • Auch im Quartal möglich: Das Gesetz formuliert zwar, dass ein Wechsel innerhalb eines Kalendervierteljahres nur bei wichtigem Grund erfolgen soll. Es enthält aber kein generelles Wechselverbot.
  • Neue Praxis zuerst: Lassen Sie sich die Aufnahme bestätigen, bevor Sie die bisherige Versorgung beenden.
  • Erste Aktenkopie kostenlos: Sie können Einsicht und eine erste kostenlose Abschrift Ihrer Behandlungsakte verlangen. Das Original bleibt grundsätzlich bei der bisherigen Praxis.
  • Hausarztmodell prüfen: Hier sind Versicherte mindestens ein Jahr gebunden; ein vorzeitiger Wechsel setzt einen wichtigen Grund voraus.

Kann man den Hausarzt einfach wechseln?

Ja. Für gesetzlich Versicherte regelt § 76 Sozialgesetzbuch V die freie Wahl unter zugelassenen Vertragsärzten, medizinischen Versorgungszentren und weiteren berechtigten Einrichtungen. Eine Überweisung der alten Praxis, eine Zustimmung der Krankenkasse oder ein spezielles Wechselformular ist in der normalen Regelversorgung nicht notwendig.

Freie Arztwahl bedeutet allerdings nicht, dass jede Wunschpraxis jeden neuen Patienten sofort aufnehmen muss. Vertragsärzte dürfen die Behandlung zwar nur in begründeten Fällen ablehnen. Eine ausgelastete Praxis, fehlende Kapazitäten für eine kontinuierliche Betreuung oder ein nachhaltig gestörtes Vertrauensverhältnis können der Aufnahme entgegenstehen. Bei akuter Behandlungsbedürftigkeit gelten strengere Versorgungspflichten.

Für Privatversicherte richtet sich die Auswahl zusätzlich danach, ob die Praxis privatärztlich behandelt und welche Leistungen der individuelle Tarif erstattet. Vor einem Wechsel bei komplexen oder kostspieligen Behandlungen kann eine Rückfrage beim Versicherer sinnvoll sein.

Hausarzt wechseln im Quartal: Ist das erlaubt?

Ein Wechsel ist auch innerhalb eines laufenden Quartals möglich. § 76 Absatz 3 SGB V verwendet eine sogenannte Soll-Regelung: Versicherte sollen einen Vertragsarzt innerhalb desselben Kalendervierteljahres nur bei wichtigem Grund wechseln. Das ist kein ausnahmsloses Verbot. Praktisch nachvollziehbare Gründe sind beispielsweise ein Umzug, eine Praxisschließung, dauerhaft schlechte Erreichbarkeit, ein Vertrauensverlust oder eine notwendige Versorgung, die die bisherige Praxis nicht leisten kann.

Das Quartal beginnt jeweils am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober. Wer den Wechsel ohne Zeitdruck plant, kann den Start eines neuen Quartals nutzen. Medizinisch notwendige Hilfe sollte aber nicht aufgeschoben werden, nur um einen Quartalswechsel abzuwarten.

Mehrere Praxen parallel für dieselbe hausärztliche Behandlung aufzusuchen ist keine gute Strategie. Dadurch können Informationen fehlen, Untersuchungen doppelt erfolgen und Medikamente unkoordiniert verordnet werden. In einer akuten Vertretungssituation, im Bereitschaftsdienst oder im Urlaub der Stammpraxis liegt dagegen kein gewöhnliches „Arzt-Hopping“ vor.

Muss ich meiner alten Hausarztpraxis den Wechsel mitteilen?

Außerhalb eines Hausarztvertrags müssen Sie den Wechsel nicht formell ankündigen. Sie können einfach eine neue Praxis suchen und dort einen Termin vereinbaren. Eine kurze Mitteilung an die bisherige Praxis ist dennoch sinnvoll, wenn Termine offen sind, Befunde erwartet werden oder eine laufende Therapie koordiniert werden muss.

Sie müssen Ihre Gründe nicht nennen. Eine sachliche Formulierung reicht: „Ich werde meine hausärztliche Betreuung künftig in einer anderen Praxis fortsetzen und bitte um eine Kopie der behandlungsrelevanten Unterlagen.“ Persönliche Vorwürfe sind für die organisatorische Übergabe nicht nötig.

Hausarzt wechseln: Schritt-für-Schritt-Anleitung

1. Versicherungs- und Vertragsstatus prüfen

Klären Sie zuerst, ob Sie an einem Hausarztmodell, einem Wahltarif oder einem besonderen Versorgungsvertrag teilnehmen. Hinweise finden sich in der Teilnahmeerklärung, in der App Ihrer Krankenkasse oder direkt bei der Kasse. Ohne solche Bindung gelten die normalen Regeln der freien Arztwahl.

2. Eine passende neue Hausarztpraxis auswählen

Suchen Sie nicht nur nach der kürzesten Entfernung. Für eine langfristige Betreuung sind Erreichbarkeit, Sprechzeiten, Barrierefreiheit, Vertretungsregelung, Hausbesuche, Fremdsprachen, digitale Kontaktmöglichkeiten und besondere Erfahrung mit Ihren Erkrankungen relevant. Allgemeinmediziner und hausärztlich tätige Internisten können beide die hausärztliche Versorgung übernehmen.

Der Facharzt-Navigator hilft bei der Einordnung medizinischer Fachrichtungen. Wenn Sie bei bestimmten Beschwerden unsicher sind, bietet Welcher Arzt bei …? zusätzliche Orientierung.

3. Aufnahme verbindlich anfragen

Fragen Sie ausdrücklich, ob die Praxis neue gesetzlich beziehungsweise privat Versicherte aufnimmt und eine dauerhafte hausärztliche Betreuung anbietet. Ein einzelner Akuttermin bedeutet nicht automatisch, dass Sie als Stammpatient übernommen werden. Nennen Sie bei der Anfrage relevante organisatorische Anforderungen, etwa regelmäßige Hausbesuche oder eine laufende Versorgung mit Hilfsmitteln.

4. Versorgungslücken vermeiden

Vereinbaren Sie den ersten Termin, bevor wichtige Dauermedikamente, Heilmittelverordnungen oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auslaufen. Die neue Praxis muss frühere Verordnungen nicht ungeprüft übernehmen. Besonders bei Betäubungsmitteln, Schlaf- und Beruhigungsmitteln oder komplexen Behandlungen wird sie Diagnose, Nutzen und Risiken eigenständig beurteilen.

5. Patientenunterlagen anfordern

Bitten Sie die alte Praxis schriftlich um eine Kopie der Behandlungsakte oder um die Übermittlung relevanter Unterlagen an die neue Praxis. Für den direkten Versand braucht die bisherige Praxis Ihre Einwilligung und die korrekten Kontaktdaten des Empfängers. Definieren Sie bei Bedarf den Umfang, zum Beispiel Laborverläufe, Impfungen, EKGs, Arztbriefe und den aktuellen Medikamentenplan.

6. Ersttermin gut vorbereiten

Nehmen Sie die elektronische Gesundheitskarte, Medikamentenplan, Allergiepass, Impfausweis, wichtige Facharzt- und Krankenhausberichte sowie vorhandene Notfallausweise mit. Notieren Sie aktuelle Beschwerden, Vorerkrankungen, Operationen und Unverträglichkeiten. Die neue Praxis kann dann Prioritäten setzen und entscheiden, welche Unterlagen noch fehlen.

7. Mitbehandelnde Stellen informieren

Teilen Sie Facharztpraxen, Pflegedienst, Apotheke oder Therapiepraxen die neue hausärztliche Kontaktadresse mit, wenn diese regelmäßig Befunde oder Rückfragen senden. Neue Überweisungen sind nur dort nötig, wo sie medizinisch oder abrechnungsrechtlich verlangt werden. Einen Überblick bietet der Beitrag Überweisung zum Arzt: Wann ist sie nötig?.

Checkliste: Diese Unterlagen gehören zur neuen Praxis

Unterlage Warum sie wichtig ist Woher bekommen?
Aktueller Medikamentenplan Verhindert Doppelverordnungen und gefährliche Wechselwirkungen Alte Praxis, ePA oder eigener aktueller Plan
Wichtige Diagnosen und Arztbriefe Erklären bisherige Befunde, Eingriffe und Therapieentscheidungen Patientenakte, Facharztpraxis oder Krankenhaus
Labor- und Messwertverläufe Zeigen Veränderungen besser als ein einzelner aktueller Wert Alte Hausarzt- und Facharztpraxis
Impfdokumentation Ermöglicht eine verlässliche Impfberatung Impfausweis, ePA oder frühere Praxis
Allergie- und Notfallausweise Enthalten sicherheitsrelevante Angaben Eigene Unterlagen
Laufende Verordnungen und Therapiepläne Sichern die Kontinuität bei Heilmitteln, Hilfsmitteln oder DMP Bisherige behandelnde Stellen
Vorsorgehistorie Verhindert unnötige Wiederholungen und zeigt fällige Untersuchungen Patientenakte und persönliche Unterlagen

Was passiert mit der Patientenakte beim Hausarztwechsel?

Die bisherige Praxis darf die Originalakte nicht einfach aus ihrem Bestand entfernen. Nach § 630f BGB muss sie die Behandlungsdokumentation grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahren; andere Vorschriften können längere Fristen verlangen. Für die neue Praxis werden deshalb Kopien oder elektronische Abschriften bereitgestellt.

Nach § 630g BGB haben Patienten Anspruch auf unverzügliche Einsicht in die vollständige Behandlungsakte und können Abschriften verlangen. Die erste Abschrift ist kostenlos. Nur erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter können die Einsicht im Einzelfall begrenzen; eine Ablehnung muss begründet werden.

Die neue Praxis kann die Unterlagen mit Ihrer Einwilligung direkt anfordern. Aus Datenschutzgründen darf die alte Praxis Gesundheitsdaten nicht allein aufgrund eines telefonischen Zurufs einer unbekannten Stelle versenden. Viele Praxen verwenden deshalb eine unterschriebene Schweigepflichtentbindung oder Einwilligung zur Datenübermittlung.

Mustertext für die Aktenanforderung

„Bitte stellen Sie mir gemäß § 630g BGB eine erste unentgeltliche elektronische oder papiergebundene Abschrift meiner vollständigen Behandlungsakte zur Verfügung. Alternativ willige ich in die Übermittlung der für meine Weiterbehandlung erforderlichen Unterlagen an folgende Praxis ein: [Name und sichere Kontaktverbindung].“

Legen Sie fest, ob die Unterlagen an Sie oder direkt an die neue Praxis gehen sollen. Versenden Sie sensible Gesundheitsdaten nicht unverschlüsselt per gewöhnlicher E-Mail.

Reicht die elektronische Patientenakte beim Wechsel aus?

Die elektronische Patientenakte der Krankenkasse kann den Wechsel erleichtern, ersetzt aber nicht automatisch die vollständige arztgeführte Patientenakte. In der ePA stehen nur Informationen, die tatsächlich eingestellt oder über angebundene Anwendungen übernommen wurden. Ältere Papierbefunde, interne Verlaufsnotizen oder Dokumente aus Einrichtungen ohne vollständige Befüllung können fehlen.

Beim Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte erhält die neue Praxis im Behandlungsfall grundsätzlich zeitlich begrenzten Zugriff auf freigegebene ePA-Inhalte. Versicherte können Zugriffe und einzelne Dokumente über die ePA-App oder die Ombudsstelle ihrer Krankenkasse verwalten. Prüfen Sie vor dem Ersttermin, ob Medikamentenliste, Arztbriefe und wichtige Befunde vollständig und für die neue Praxis sichtbar sind.

Die ePA ist damit eine Ergänzung, kein Grund, auf die gezielte Übermittlung entscheidender Unterlagen zu verzichten. Besonders bei komplexen chronischen Erkrankungen lohnt eine kurze, geordnete Zusammenfassung zusätzlich.

Hausarztmodell: Wann ist der Wechsel eingeschränkt?

Die hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V ist freiwillig. Mit der Teilnahme verpflichten sich Versicherte jedoch, grundsätzlich nur die gewählte Hausarztpraxis aufzusuchen und Fachärzte – mit gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen – über diese Praxis einzubeziehen. Nach Ablauf der Widerrufsfrist sind sie mindestens ein Jahr an Teilnahme und Hausarztwahl gebunden.

Die Teilnahmeerklärung kann innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen gegenüber der Krankenkasse widerrufen werden. Danach ist ein Wechsel der gewählten Hausarztpraxis vor Ablauf der Bindungszeit nur bei wichtigem Grund möglich. Beispiele können ein Umzug, eine Praxisschließung, das Ausscheiden der Praxis aus dem Vertrag oder ein nachhaltig zerstörtes Vertrauensverhältnis sein.

Fristen, weitere Ausnahmen und mögliche Folgen eines nicht abgestimmten Wechsels stehen im konkreten Vertrag. Wenden Sie sich deshalb zuerst an Ihre Krankenkasse und lassen Sie sich die Freigabe beziehungsweise Umschreibung schriftlich bestätigen. Kündigen Sie nicht anhand allgemeiner Internetfristen: Vertragliche Laufzeiten und Kündigungswege können sich unterscheiden.

Kann die neue Hausarztpraxis mich ablehnen?

Es besteht kein uneingeschränkter Anspruch auf Aufnahme in genau der gewünschten Praxis. Nach dem Bundesmantelvertrag dürfen Vertragsärzte gesetzlich Versicherte nur in begründeten Fällen ablehnen. Dazu können fehlende Kapazitäten, eine fachlich nicht leistbare Versorgung, eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses oder das Fehlen eines Versicherungsnachweises bei nicht akuter Behandlung gehören.

Bei akuter Behandlungsbedürftigkeit darf eine notwendige Versorgung nicht allein wegen einer fehlenden Gesundheitskarte verweigert werden. Lebensbedrohliche Notfälle gehören unabhängig von einem geplanten Hausarztwechsel in den Rettungsdienst unter 112. Außerhalb der Sprechzeiten hilft bei dringenden, nicht lebensbedrohlichen Beschwerden der ärztliche Bereitschaftsdienst unter 116117.

Wenn Sie trotz mehrerer Anfragen keine Hausarztpraxis finden, können Krankenkasse und regionale Kassenärztliche Vereinigung bei der Suche unterstützen. Dokumentieren Sie Anfragen, besonders wenn regelmäßig medizinische Versorgung benötigt wird.

Wechsel während einer laufenden Behandlung

Dauermedikamente und Wiederholungsrezepte

Planen Sie ausreichend Vorlauf ein. Eine neue Praxis trägt ab Übernahme der Behandlung die Verantwortung für ihre Verordnungen und kann Befunde oder Kontrollen verlangen. Bringen Sie Packungen, Medikationsplan und begründende Arztbriefe mit. Fordern Sie keine parallelen Rezepte in beiden Praxen an.

Krankschreibung

Eine laufende Arbeitsunfähigkeit endet nicht automatisch durch den Arztwechsel. Für eine Folgebescheinigung muss die neue Praxis die Arbeitsunfähigkeit selbst beurteilen und die zeitlichen Vorgaben einhalten. Organisieren Sie den Termin rechtzeitig und bringen Sie vorhandene Befunde mit. Bei psychischen Erkrankungen kann zusätzlich der Beitrag Krankschreibung bei Depression Orientierung geben.

Chronische Erkrankungen und DMP

Bei Diabetes, koronarer Herzkrankheit, Asthma, COPD oder anderen langfristigen Erkrankungen sollten Kontrollintervalle, Zielwerte und offene Überweisungen schriftlich übergeben werden. Wer an einem Disease-Management-Programm teilnimmt, klärt mit Krankenkasse und neuer Praxis, ob diese am Programm teilnimmt und wie die Dokumentation fortgeführt wird.

Pflege, Hausbesuche und Palliativversorgung

Bei eingeschränkter Mobilität reicht eine Praxis in Wohnortnähe allein nicht aus. Fragen Sie vor der Aufnahme, ob Haus- oder Pflegeheimbesuche möglich sind und wie die Vertretung organisiert ist. In einer spezialisierten ambulanten Palliativversorgung oder bei enger Pflegedienstkoordination sollte der Wechsel zwischen allen Beteiligten abgestimmt werden.

Gute Gründe für einen Hausarztwechsel

Sie müssen keinen Grund nachweisen, solange kein Hausarztvertrag entgegensteht. Ein Wechsel kann sinnvoll sein, wenn:

  • Sie umziehen oder die Praxis dauerhaft schlecht erreichen können,
  • Sie sich nicht ernst genommen oder unzureichend informiert fühlen,
  • das Vertrauen nachhaltig verloren gegangen ist,
  • Barrierefreiheit, Kommunikation oder Sprechzeiten nicht zu Ihrem Bedarf passen,
  • eine kontinuierliche Betreuung wegen häufiger Schließzeiten kaum möglich ist,
  • die Praxis schließt oder keine vertragsärztliche Versorgung mehr anbietet.

Ein einzelnes Missverständnis muss nicht immer das Ende der Behandlung bedeuten. Wenn Sie grundsätzlich zufrieden waren, kann ein ruhiges Gespräch Erwartungen klären. Bei schwerwiegenden Grenzverletzungen, Datenschutzproblemen oder vermuteten Behandlungsfehlern können Krankenkasse, zuständige Ärztekammer und unabhängige Patientenberatung über Beschwerde- und Unterstützungswege informieren.

Was Sie beim ersten Termin ansprechen sollten

  • Welche Erkrankungen und Operationen sind für die aktuelle Betreuung relevant?
  • Welche Medikamente, frei verkäuflichen Mittel und Nahrungsergänzungen nehmen Sie?
  • Welche Allergien oder früheren schweren Arzneimittelreaktionen bestehen?
  • Welche Kontrollen, Impfungen oder Vorsorgen sind demnächst fällig?
  • Welche Facharztbehandlungen laufen aktuell?
  • Welche Erwartungen haben Sie an Kommunikation, digitale Kontakte und Terminplanung?
  • Wer darf im Notfall Auskunft erhalten oder Entscheidungen unterstützen?

Der erste Termin ist keine Verpflichtung für immer. Entscheidend ist, ob medizinische Zusammenarbeit, Erreichbarkeit und gegenseitiger Umgang langfristig passen.

Häufige Fragen zum Hausarztwechsel

Kann ich meinen Hausarzt jederzeit wechseln?

Grundsätzlich ja. Ohne Hausarztvertrag gilt freie Arztwahl. Innerhalb eines Quartals nennt das Gesetz einen wichtigen Grund als Soll-Voraussetzung, enthält aber kein generelles Wechselverbot.

Muss ich einen Grund für den Hausarztwechsel nennen?

Nein. In der regulären Versorgung müssen Sie Umzug, Unzufriedenheit oder Vertrauensverlust weder der alten Praxis noch der Krankenkasse begründen. Bei einem vorzeitigen Wechsel im Hausarztmodell ist dagegen ein wichtiger Grund erforderlich.

Muss ich mich beim alten Hausarzt abmelden?

Normalerweise nicht. Eine Mitteilung ist aber sinnvoll, wenn Termine, Befunde, Rezepte oder laufende Behandlungen offen sind. Im Hausarztmodell muss der Wechsel mit der Krankenkasse abgestimmt werden.

Kann ich im selben Quartal zu zwei Hausärzten gehen?

Eine unkoordinierte parallele hausärztliche Behandlung sollte vermieden werden. Ein begründeter Wechsel, eine Vertretung oder eine akute Versorgung ist dennoch möglich. Informieren Sie die neue Praxis über bereits erfolgte Untersuchungen und Verordnungen.

Wie bekomme ich meine Patientenakte?

Fordern Sie schriftlich Einsicht oder eine Abschrift nach § 630g BGB an. Die erste Abschrift ist kostenlos. Die Unterlagen können Ihnen oder mit Ihrer Einwilligung direkt der neuen Praxis übermittelt werden.

Muss die alte Praxis das Original der Patientenakte herausgeben?

Nein. Die bisherige Praxis muss die Originaldokumentation grundsätzlich aufbewahren. Patienten erhalten Kopien oder elektronische Abschriften; entscheidende Informationen können mit Einwilligung an die neue Praxis übertragen werden.

Reicht die ePA für den neuen Hausarzt aus?

Nicht immer. Die ePA enthält nur tatsächlich eingestellte oder automatisch übernommene Daten und ersetzt die vollständige Praxisakte nicht. Prüfen Sie, ob wichtige Arztbriefe, Befunde und Medikamente vorhanden und freigegeben sind.

Was tun, wenn keine neue Hausarztpraxis Patienten aufnimmt?

Fragen Sie Krankenkasse und regionale Kassenärztliche Vereinigung nach Unterstützung und dokumentieren Sie Ihre Anfragen. Bei dringenden Beschwerden nutzen Sie 116117, bei lebensbedrohlichen Notfällen 112.

Kann ich trotz Hausarztmodell die Praxis wechseln?

Während der mindestens einjährigen Bindung nur bei wichtigem Grund, etwa Umzug, Praxisschließung oder nachhaltig gestörtem Vertrauen. Verfahren und Folgen regelt der konkrete Vertrag; deshalb zuerst die Krankenkasse kontaktieren.

Was sollte ich zum ersten Termin beim neuen Hausarzt mitbringen?

Gesundheitskarte, Medikamentenplan, Impf- und Allergiepass, wichtige Arztbriefe und Befunde, Notfallausweise sowie eine Liste aktueller Beschwerden und laufender Behandlungen.

Quellen und weiterführende Informationen

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