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ICD-10-GM 2026 · Kapitel XIX

ICD S93.4: Verstauchung und Zerrung des oberen Sprunggelenkes

Diese Unterkategorie beschreibt eine Verstauchung oder Zerrung am oberen Sprunggelenk. Weitere Stellen unterscheiden betroffene Bandstrukturen.

ICD-Angabe
S93.4-
Codebereich
S00-T98
Einordnung
Untergliederte Kategorie

Was bedeutet S93.4 im Befund?

Aus dem verkürzten Schlüssel lässt sich weder jede Bandverletzung noch deren Ausmaß sicher ableiten. Ein Knochenbruch hat eine eigene Einordnung.

Die amtliche Bezeichnung im Kontext des Verzeichnisses lautet Verstauchung und Zerrung des oberen Sprunggelenkes. Der Eintrag gehört zu Kapitel XIX: Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen.

Auf die weiteren Stellen achten

Die Schreibweise S93.4- zeigt eine Kategorie mit Unterteilungen. Für die vollständige Verschlüsselung wird ein passender endständiger Code gewählt. Übernehmen Sie die vollständige Angabe aus Ihrem Befund.

Unterteilungen von S93.4

Diese Unterteilungen helfen, eine längere Codeangabe einzuordnen. Auch einzelne Unterkategorien können weitere Stellen benötigen.

CodeBezeichnung im Verzeichnis
S93.40Teil nicht näher bezeichnet
S93.41Lig. deltoideum
S93.42Lig. calcaneofibulare
S93.43Lig. tibiofibulare (anterius) (posterius), distal
S93.48Sonstige Teile

Ein- und Ausschlüsse sowie ergänzende Kodierhinweise finden Sie in der unten verlinkten amtlichen Quelle.

Fragen zum Diagnoseschlüssel

Ist S93.4 eine gesicherte Diagnose?

Der Schlüssel allein reicht für diese Aussage nicht aus. Im ambulanten Bereich zeigt ein nachgestelltes G eine gesicherte Diagnose an; V steht für Verdacht, A für ausgeschlossen und Z für einen symptomlosen Zustand nach der betreffenden Diagnose. Lesen Sie den vollständigen Eintrag.

Was kann ich aus diesem Code über die Behandlung erfahren?

Der Code ordnet die Angabe medizinisch ein. Er enthält keinen vollständigen Behandlungsplan. Dafür sind unter anderem Beschwerden, Untersuchungsergebnisse, Verlauf und weitere Erkrankungen wichtig. Bei unklaren Einträgen ist die ausstellende Praxis die passende Anlaufstelle.

Weitere Codes aus Kapitel XIX

Quellen